Nutzer werden

Im Offenen Kanal Wernigerode e.V. kann jeder senden, der in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz hat.

Die Produktionstechnik des Offenen Kanal Wernigerode können alle Personen nutzen, die im Verbreitungsgebiet ihren Wohnsitz bzw. Arbeitsplatz haben oder sich in Ausbildung befinden.

Sind Nutzer keine 18 Jahre alt, benötigen Sie die Einverständniserklärung der Eltern für die Nutzung der sende- und produktionstechnischen Einrichtungen des Offenen Kanals.

Die Vergabe von Schnittplätzen erfolgt per Telefon oder direkt vor Ort.

Die Nutzung der Sende- und produktionstechnischen Einrichtung des Offene Kanal ist kostenlos, aber der erstellte Beitrag ist zu senden.

Dazu wird für jeden Beitrag eine Einzelgenehmigung der MSA (Medienanstalt Sachsen-Anhalt) erteilt.

Nutzungsordnung

§ 1

Nutzungsberechtigte Personen

(1)

Im Offenen Kanal Wernigerode e. V. kann jeder senden, der in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz hat.

(2)

Die Produktionstechnik des Offenen Kanals Wernigerode e.V. können alle natürlichen Personen, gesellschaftliche Gruppen, Organisationen und Institutionen (im folgenden "Nutzer" genannt) nutzen, die nicht Rundfunkveranstalter oder Rundfunkveranstalterinnen sind, und die im Verbreitungsgebiet des Offenen Kanals Wernigerode e.V. ihren Wohnsitz bzw. Arbeitsplatz haben oder sich dort in Ausbildung befinden.

§ 2

Nutzungsvoraussetzungen

(1)

Der Nutzer hat seine Nutzungsberechtigung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises nachzuweisen.

Ausländische Staatsangehörige benötigen neben dem Reisepass zusätzlich eine Meldebestätigung.

(2)

Minderjährige benötigen die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.

Für Nutzer, deren Alter unter 18 Jahren liegt, ist mittels einer Einverständniserklärung (Formular) eines der Erziehungsberechtigten, die Erlaubnis über die Nutzung der Sende- und produktionstechnischen Einrichtungen des OK zu erteilen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen.

Die Einverständniserklärung erfolgt einmalig und kann von dem Erziehungsberechtigten, der diese Erklärung unterzeichnet hat, unter Angabe triftiger Gründe schriftlich zurückgenommen werden.

(3)

Buchungen für sende-und produktionstechnische Einrichtungen sowie die Wahrnehmung der gebuchten Termine können nur durch den Nutzer selbst erfolgen.

(4)

Der Trägerverein Offener Kanal Wernigerode e.V. führt eine Nutzerkartei nach Maßgabe des Landesdatenschutzgesetzes.

§ 3

Reihenfolge der Nutzung

(1)

Die Festlegung des Sendetermins erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

Der Nutzer hat dabei die Möglichkeit, unter den zum Zeitpunkt der Anmeldung verfügbaren Terminen zu wählen.

(2)

Dies gilt auch für die Buchung der Produktionstechnik.

(3)

Aktuelle Beiträge können nur dann außerhalb der Reihenfolge verbreitet werden, wenn

  1. der Zeitpunkt des zu übertragenden oder kommentierenden Ereignisses dem Nutzer erst kurzfristig bekannt geworden ist,
  2. dieser Zeitpunkt von ihm nicht beeinflusst werden kann und
  3. andere nach diesen Kriterien vorrangig zu verbreitende Beiträge dem nicht entgegenstehen.

(4)

Die Einrichtung eines festen Sendeplatzes für regelmäßig ausgestrahlte Beiträge ist einmal wöchentlich möglich.

Die Zusammenfassung mehrerer Beiträge nach Themenschwerpunkten kann bis zu zweimal wöchentlich genehmigt werden.

§ 4

Allgemeine Nutzungsbedingungen

(1)

Anmeldungen/Buchungen können höchstens für 2 Monate im Voraus erfolgen.

(2)

Anmeldungen/Buchungen müssen durch den Nutzer selbst erfolgen; eine Bevollmächtigung ist unzulässig.

Diese gilt nicht für Schwerbehinderte, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind.

Eine Übertragung gebuchter Termine auf Dritte ist unzulässig.

(3)

Die Nutzung von sende- und produktionstechnischen Einrichtungen ist kostenfrei, soweit sie von der Medienanstalt Sachsen Anhalt (MSA) zur Verfügung gestellt und/oder deren Handhabung finanziell unterstützt werden.

Für die vereinseigene Produktionstechnik kann der Vorstand eine besondere Reglung treffen.

(4)

Der Nutzer sollte die vom OK-Wernigerode empfohlenen Bänder verwenden. Alternativ kann der Nutzer die vom OK-Wernigerode zur Verfügung gestellten Bänder verwenden.

§ 5

Senden von Beiträgen

(1)

Zur Verbreitung eines Beitrages im Offenen Kanal ist eine Einzelgenehmigung erforderlich, die der Vorstand der MSA erteilt.

(2)

Die Einzelgenehmigung wird nur erteilt, wenn der Nutzer die Gewähr bietet, die gesetzlichen Vorschriften und die Satzungsbestimmungen nach Maßgabe des Mediengesetzes des Landes Sachsen Anhalt (MedienG LSA) zu beachten und schriftlich erklärt, dass

  • sein Beitrag nicht gegen geltendes Recht verstößt;
  • der Nutzer über die zur Herstellung und Verbreitung des Beitrages erforderlichen Rechte verfügt.

Zudem stellt der Nutzer den Trägerverein Offener Kanal Wernigerode e.V., die MSA und den Kabelnetzbetreiber von der Inanspruchnahme Dritter aus der Verletzung ihrer Rechte einschließlich der Kosten eines Rechtsstreits frei. Hierzu ist die Unterzeichnung des durch den Trägerverein bereitgestellten Vordruckes "Freistellungserklärung" erforderlich.

Die Erteilung der Einzelgenehmigung setzt ferner voraus, dass der Nutzer spätestens am vorletzten Öffnungstag mit Buchungsmöglichkeiten vor dem Sendetermin die Freistellungserklärung sowie bei extern produzierten Beiträgen den Sendebeitrag abgibt.

(3)

Bei der Anmeldung hat der Nutzer Titel und Dauer des Beitrages anzugeben.

(4)

Pro Nutzer können bis zu vier Buchungen für die sendetechnischen Einrichtungen innerhalb eines Zeitraumes von mindestens vier Wochen angemeldet sein. Ausnahmen können durch die MSA nach Antrag durch den verantwortlichen Nutzer genehmigt werden.

(5)

Der Nutzer muss seine Sendung am Anfang und am Ende mit seinem Namen deutlich lesbar kennzeichnen.

(6)

Vorproduzierte Beiträge dürfen eine Länge von 60 Minuten nicht überschreiten. In folgenden Einzelfällen können auch längere Beiträge verbreitet werden:

  • wenn der gleichberechtigte Zugang zu den sende- und produktionstechnischen Einrichtungen nicht eingeschränkt ist.
  • wenn es sich um eine Wiederholung einer Live-Sendung handelt.
  • solange das mögliche Sendevolumen eines Sendetages am letzten Tag der Buchungsmöglichkeiten nicht mit mindestens 50 v. Hundert belegt ist.

(7)

Die Wiederholung mehrteiliger Sendebeiträge, bei im Wesentlichen unverändertem Inhalt, ist erst sechs Monate nach Ausstrahlung des letzten Beitrages der Sendereihe zulässig.

Eine Neuanmeldung kann erst wieder nach Ablauf eines Sendetermins vorgenommen werden.

Eine außerordentliche Wiederholung des Beitrages ist nur dann möglich, wenn es sich um einen ausdrücklichen Zuschauerwunsch handelt.

(8)

Beiträge im Offenen Kanal dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien oder sonstige politische Vereinigungen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Gesponserte Beiträge sind unzulässig.

(9)

Es wird empfohlen, dass sich der Nutzer eine Kopie seines Beitrages aushändigen lässt.

(10)

Die Einspeisung des Sendesignals in das Breitbandverteilnetz erfolgt grundsätzlich im Offenen Kanal.

Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn der Nutzer spätestens mit der Anmeldung der Sendung eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens (insbesondere unter Angabe des Zeitpunktes und der technischen Einzelheiten) zusammen mit der entsprechenden Vereinbarung mit dem Betreiber der Kabelanlage und einer Stellungnahme des Beauftragten für die Technik der Trägervereins vorlegt

§ 6

Produzieren im Offenen Kanal

(1)

Die Ausleihe und/oder Benutzung von Produktionstechnik kann nur mit dem Ziel erfolgen, einen Sendebeitrag für den Offenen Kanal zu erstellen.

(2)

Pro Nutzer können jeweils bis zu vier Buchungen für die Aufnahme- und Nachbearbeitungstechnik innerhalb von vier Wochen erfolgen.

(3)

Die Ausleihfrist für transportable Aufnahmetechnik beträgt maximal vier aufeinander folgende Tage. Die Aus- und Rückgabetage zählen hierbei in vollem Umfang mit.

(4)

Die Ausleihe und/oder Benutzung von Produktionstechnik des Offenen Kanals Wernigerode e. V. verpflichtet den Nutzer zur ordentlichen und schonenden Behandlung.

(5)

Essen, Trinken und Rauchen in Räumen mit Produktionstechnik ist nicht erlaubt. Darüber hinaus besteht ein Rauchverbot in allen Räumen.

(6)

Bei der Benutzung der Produktionstechnik und der Räume des Offenen Kanals Wernigerode e.V. haben die Nutzer den Anweisungen der Mitarbeiter des Offenen Kanals Folge zu leisten.

§ 7

Haftung des Nutzers

(1)

Der Nutzer haftet für alle von ihm verursachten Schäden oder Verluste an sende- oder produktionstechnischen Einrichtungen in vollem Umfang, soweit nicht eine Übernahme durch die Versicherung erfolgt.

Auch soweit eine Übernahme durch die Versicherung erfolgt, hat der Nutzer bei jedem Schadens- oder Verlustfall einen Selbstbehalt in Höhe von 50 % der Schadens- oder Verlusthöhe, höchstens aber 383,47 EUR zu übernehmen.

Bis zur Zahlung des Anteils kann die MSA den Nutzer vom Zugang zu den sende- und produktionstechnischen Einrichtungen des Offenen Kanals Wernigerode e.V. ausschließen.

Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen (§ 59 LHO) finden Anwendung.

(2)

Die Lagerung von ausgeliehenen produktionstechnischen Einrichtungen des Offenen Kanals Wernigerode e. V. in Kraftfahrzeugen zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens führt in jedem Falle bei Verlust oder Beschädigung zur persönlichen Haftung des verantwortlichen Nutzers.

(3)

Bei auftretenden Schäden oder Verlusten sind diese unverzüglich dem Offenen Kanal Wernigerode e. V. mitzuteilen.

(4)

Der Nutzer hat seine Einwilligung mit den Bedingungen nach Absatz 1 bis 4 bei der Ausleihe der sende- und produktionstechnischen Einrichtungen zu erklären.

(5)

Die Nutzung der Räumlichkeiten des Offenen Kanals Wernigerode e. V. erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung.

Der Offene Kanal Wernigerode e. V. übernimmt keine Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die aus der Nutzung des Offenen Kanals, der Räumlichkeiten und der sende- und produktionstechnischen Einrichtungen entstehen. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleibt unberührt.

§ 8

Ausschluss von der Nutzung

(1)

Der Vorstand der MSA kann Nutzer vom Zugang zu den sende- und produktionstechnischen Einrichtungen ausschließen, wenn sie gebuchte Termine wiederholt nicht wahrnehmen und dadurch der gleichberechtigte Zugang zum Offenen Kanal Wernigerode e. V. beeinträchtigt wird.

Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einzelgenehmigung gemäß §7 der Satzung der MSA nicht vorgelegen haben.

Der Ausschluss darf sich höchstens auf drei Monate, im Wiederholungsfalle auf höchstens sechs Monate erstrecken.

Gegen den Ausschluss kann der betroffene Nutzer Widerspruch beim Vorstand der MSA einlegen.

(2)

Die MSA kann einen Nutzer vom Zugang zu den sende- und produktionstechnischen Einrichtungen des Offenen Kanals Wernigerode e. V. bis zur Zahlung des Selbstbehaltes in einem Schadens- oder Verlustfall ausschließen.

(3)

Der Trägerverein kann einen Nutzer vom Zugang zu den produktionstechnischen Einrichtungen ausschließen, wenn der Nutzer (wiederholt) ausgeliehene Produktionstechnik verspätet zurückgibt oder Buchungstermine für produktionstechnische Einrichtungen nicht einhält.

Der Ausschluss darf sich höchstens auf vier Wochen erstrecken.

§ 9

Entgelt

(1)

Die Nutzung der produktions- und sendetechnischen Einrichtungen des Offenen Kanals ist kostenfrei.

(2)

Die Kosten der Datenträger für eingereichte oder im Offenen Kanal produzierten Beiträge sind vom Nutzer zu tragen; ausgenommen davon sind die aus rechtlichen oder technischen Gründen erstellten Kopien der Beiträge durch den Offenen Kanal.

(3)

Der OK Wernigerode behält sich vor, eine Kostenerstattung durch den Nutzer für die Inanspruchnahme von Videokassetten, Batterien o.ä. Verbrauchsmaterial zu erheben.

Eine Befreiung erfolgt nur für Nutzer, die eine schriftliche Befreiung von Rundfunkgebühren vorlegen.

(4)

Werden Beiträge, die unter Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter sende- und produktionstechnischer Einrichtungen und/oder unter Beratung über deren Handhabung hergestellt oder bearbeitet worden sind, gegen Entgelt verwertet, so hat der Nutzer die Einnahmen zur Hälfte an die MSA abzuführen.

Diese ist berechtigt, von ihm entsprechende Auskunft zu verlangen.

(5)

Werden Beiträge oder Bild-/Tonmaterial oder Teile davon, die unter Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter sende- und produktions- technischer Einrichtungen und/oder unter Beratung über deren Handhabung hergestellt oder bearbeitet worden sind, unentgeltlich an Dritte zur Verwertung im Rahmen von Sendungen außerhalb Offener Kanäle weitergegeben, so hat der Nutzer dies der MSA unverzüglich anzuzeigen.

Die MSA ist berechtigt, von ihm eine Kostenerstattung für die Benutzung technischer Produktionsmittel von bis zu 50 % der marktüblichen Sätze zu verlangen.

§ 10

Zulieferung von OK-Produktionen an Internet-Fernseh- Sender (user generated content)

Die MSA-Satzung für Offene Kanäle beschreibt im § 10 Absatz 4 detailliert die Weiterverwendung von OK-Beiträgen in möglicherweise kommerziellen Zusammenhängen:

(1)

Werden Beiträge oder Bild/Tonmaterial oder Teile davon, die unter Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter sende- und produktionstechnischer Einrichtungen oder unter Beratung über deren Handhabung hergestellt oder bearbeitet worden sind, unentgeltlich an Dritte zur Verwertung im Rahmen von Sendungen außerhalb Offener Kanäle weitergegeben, so hat der Nutzer dies der MSA unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Die MSA ist berechtigt, von ihm eine Kostenerstattung für die Benutzung technischer Produktionsmittel von bis zu 50 % der marktüblichen Sätze zu verlangen.

  • Jegliche Verbreitung von im OK produzierten Beiträgen sind als „user generated content“ im Internet der MSA anzuzeigen.
  • Urheberrechtsfragen bei der Verbreitung von OK-Beiträgen im Rahmen von kommerziellen Internetangeboten sind gänzlich ungeklärt.
  • Der Pauschalvertrag zwischen der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten und GEMA/GVL deckt ausschließlich die Rechte bei der terrestrischen bzw. kabelgebundenen Verbreitung ab. Die Internetverbreitung ist davon ausgeschlossen.

§ 11

Öffnungs- und Sendezeiten

(1)

Die Öffnungs- und Sendezeiten des Offenen Kanals Wernigerode e.V. werden durch den Vorstand des Trägervereins festgelegt und durch Aushang und über den Sender bekanntgegeben.

(2)

Änderungen bei den Öffnungs- und Sendezeiten werden rechtzeitig und in gleicher Weise bekannt gegeben.

§ 12

Beschwerden

(1)

Beschwerden über Beiträge im Offenen Kanal oder über den Zugang zu sende- und produktionstechnischen Anlagen sind an den Vorstand der MSA zu richten.

(2)

Der Beschwerdeführer erhält einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid.

§ 13

Rechtsgrundlagen

(1)

Diese Nutzungsordnung ergeht gemäß Satzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA) für Offene Kanäle (OK-Satzung) vom 21.02.2002 (MBl. LSA Nr.17/2002 vom 25.03.2002, S. 305 ...309) und gemäß § 10 des Mediengesetzes des Landes Sachsen Anhalt (MedienG LSA) vom 31.07.2000 (GVBl. Nr. 29/2000 LSA S. 467).

(2)

Das Mediengesetz des Landes Sachsen Anhalt (MedienG LSA) und die Satzung der Medienanstalt Sachsen Anhalt (MSA) für Offene Kanäle (OK-Satzung) werden jedem Nutzer des Offenen Kanals Wernigerode e.V. auf Wunsch ausgehändigt.

(3)

Soweit in dieser Nutzungsordnung keine Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der OK-Satzung der MSA und des MedienG LSA.

Download: Nutzerordnung Offener Kanal Wernigerode